Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 191 Unterstützungspflicht der Unternehmer
Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 191 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Hessen, 28.01.2022 – L 9 U 175/18Zitiert von 3
- LSG Hamburg, 06.11.2019 – L 2 U 21/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.